914.350
CH-GR
Art. 6 Entschädigungstarif für Aufgaben im Bereich der Tiergesundheit - 4. Entschädigung nach Zeitaufwand
Art. 6 Entschädigungstarif für Aufgaben im Bereich der Tiergesundheit · 4. Entschädigung nach Zeitaufwand
1. Leistungen, welche nicht nach den vorstehenden Bestimmungen abzurechnen sind, werden mit 140 Taxpunkten pro Stunde (Arbeits- und Fahrzeit) entschädigt. Für vom Amt angeordnete Einsätze an Sonntagen und an kantonalen Feiertagen erfolgt ein Zuschlag von 50 Prozent.
2. Für die vom Amt angeordnete Teilnahme an Ausbildungskursen beträgt die Entschädigung 250 Taxpunkte pro Halbtag.