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Art. 5 Entschädigungstarif für Aufgaben im Bereich der Tiergesundheit - 3. Einzeluntersuchungen

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Art. 5 Entschädigungstarif für Aufgaben im Bereich der Tiergesundheit · 3. Einzeluntersuchungen

1. Der Tarif dieser Bestimmung gilt, wenn ein Überwachungs- oder Abklärungsauftrag oder die Bekämpfung einer Seuche oder Krankheit den gezielten Besuch einzelner Betriebe erfordert.

2. Der Besuch eines Bestandes wird mit jeweils 30 Taxpunkten entschädigt. Darin ist unter anderem die Entschädigung für die Organisation der Tätigkeit, für die Auswahl und Identifikation der Tiere, für das Ausfertigen und Zustellen der Untersuchungs- und Impfberichte sowie für das Versenden der Proben an das Untersuchungslabor eingeschlossen.

3. Die Untersuchungsleistungen werden wie folgt entschädigt (in Taxpunkten)

a) je Blutentnahme: 10

b) je Nachgeburtsteile: 20

c) je Milchprobe: 7

d) je klinische Untersuchung: 20

e) Tuberkulinisierung, einschliesslich Kontrolle des ersten Tieres und Kontrolle weiterer Tiere, je Tier: 10

f) bei Impfungen je Injektion (ohne Impfstoffkosten): 5

g) übrige Probenentnahmen (Ohrstanzprobe, Tupferprobe, Hirnmaterial, Kotprobe etc.) je Entnahme: 10

4. Die Fahrzeit wird mit 1,3 Taxpunkten pro Kilometer entschädigt. Für Fahrten ausserhalb des zugeteilten Gebiets als Kontrolltierärztin oder Kontrolltierarzt wird die Fahrzeit jedoch nur im Rahmen des organisierten Notfalldienstes berücksichtigt.

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