914.350
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Art. 2 Entschädigungstarif für Aufgaben im Bereich der Tiergesundheit - Ausrichtung der Entschädigungen
Art. 2 Entschädigungstarif für Aufgaben im Bereich der Tiergesundheit · Ausrichtung der Entschädigungen
1. Die Entschädigungen werden nur ausgerichtet, wenn die Funktionen in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen und den Weisungen des Amts ausgeübt werden.
2. Die Rechnungen sind in der Regel alle zwei Monate nach Abschluss der Arbeiten dem Amt einzureichen.