914.200
SÖMVOEST
CH-GR
Art. 9 Sömmerungsverordnung (SömV) - Gämsblindheit
Art. 9 SömV · Gämsblindheit
1. Es dürfen keine Tiere auf Alpen und Sömmerungsweiden verbracht werden, die klinisch Anzeichen der infektiösen Keratokonjunktivitis (IKK, Gämsblindheit) wie namentlich stark gerötete Augen, eitrige Verklebungen oder Augentrübungen aufweisen.
2. Schafe, die bei der Alpfahrtskontrolle deutlich ausgeprägte Krankheitssymptome zeigen, werden erst nach einer erfolgreichen Behandlung zur Sömmerung zugelassen.
3. Krankheitsausbrüche während der Sömmerung sind dem Amt zu melden. Die Bekämpfungsmassnahmen haben in Absprache mit dem Amt zu erfolgen.