914.200
SÖMVOEST
CH-GR
Art. 8 Sömmerungsverordnung (SömV) - Abort
Art. 8 SömV · Abort
1. Klauentiere, welche Anzeichen von Verwerfen zeigen oder bereits verworfen haben, sind von der Herde abzusondern. Die Tiere sind so lange von der Herde abgesondert zu halten, bis die tierärztliche Untersuchung einschliesslich der hygienischen und therapeutischen Massnahmen abgeschlossen ist.