Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
914.200 SÖMVOEST CH-GR

Art. 8 Sömmerungsverordnung (SömV) - Abort

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 SömV · Abort

1. Klauentiere, welche Anzeichen von Verwerfen zeigen oder bereits verworfen haben, sind von der Herde abzusondern. Die Tiere sind so lange von der Herde abgesondert zu halten, bis die tierärztliche Untersuchung einschliesslich der hygienischen und therapeutischen Massnahmen abgeschlossen ist.

← Art. 7 SömV Sömmerungsverordnung (SömV) - Alpmeisterin und Alpmeister Art. 9 SömV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →