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Art. 7 Sömmerungsverordnung (SömV) - Rauschbrand

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Art. 7 SömV · Rauschbrand

1. Das Amt bezeichnet die Alpen und Weiden mit Rauschbrandgefahr und publiziert diese im Kantonsamtsblatt.

2. Krankheitsausbrüche sind dem Amt zu melden.

3. ...

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