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Art. 5 Sömmerungsverordnung (SömV) - Untersuchung und Behandlung

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Art. 5 SömV · Untersuchung und Behandlung

1. Für die Untersuchung und Behandlung von Tieren müssen geeignete Vorrichtungen (fester Einfang aus Rundholz, Einfanggitter, Klauenstand usw.) zur Verfügung gestellt werden.

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