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Art. 2 Sömmerungsverordnung (SömV) - Quarantäne

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Art. 2 SömV · Quarantäne

1. Tierbestände, aus denen Tiere zur Sömmerung im Kanton Graubünden bestimmt sind, dürfen während der letzten 20 Tage vor dem Alpauftrieb nicht durch Zugänge weiterer Tiere verändert werden.

2. Für Veränderungen der Tierbestände durch Zugänge von Schafen gilt eine Quarantänedauer von 28 Tagen.

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