914.200
SÖMVOEST
CH-GR
Art. 11 Sömmerungsverordnung (SömV) - Lebendtransporte
Art. 11 SömV · Lebendtransporte
1. Verletzte oder kranke Tiere dürfen nur mit einem Helikopter abtransportiert werden, wenn vorgängig der zuständige Tierarzt oder sein Stellvertreter orientiert wurde. Der Tierarzt entscheidet, ob und unter welchen Bedingungen ein Lebendtransport in Frage kommt, und unterstützt soweit nötig die Organisation eines Helikoptereinsatzes.