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Art. 10 Sömmerungsverordnung (SömV) - Moderhinke

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Art. 10 SömV · Moderhinke

1. Die auf Heimbetrieben, Gemeinschaftsweiden oder Alpen gesömmerten Schafe müssen gemäss den technischen Weisungen des Beratungs- und Gesundheitsdienstes für Kleinwiederkäuer auf Moderhinke saniert sein.

2. In begründeten Fällen kann das Amt hiervon Ausnahmen bewilligen.

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