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Art. 1 Sömmerungsverordnung (SömV) - Alpmeisterin und Alpmeister

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Art. 1 SömV · Alpmeisterin und Alpmeister

1. Für jeden Sömmerungsbetrieb ist eine verantwortliche Person (Alpmeisterin oder Alpmeister) zu bezeichnen. Die Alpmeisterin oder der Alpmeister ist Ansprechpartnerin beziehungsweise Ansprechpartner für die Behörden und für die Information der Tierhalterinnen und Tierhalter sowie der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bezüglich der Sömmerungsbetriebe verantwortlich.

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