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914.100 VETVOVET CH-GR

Art. 9 Veterinärverordnung (VetV) - Buchführung

Berufe der Tiergesundheitspflege und Praxisführung - Tierärztinnen und Tierärzte
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Art. 9 VetV · Buchführung

1. Die Buchführung im Rahmen der Besamungstätigkeit richtet sich nach Artikel 13 dieser Verordnung.

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