914.100
VETVOVET
CH-GR
Art. 8 Veterinärverordnung (VetV) - Zusätzliche Beilagen
Berufe der Tiergesundheitspflege und Praxisführung - Tierärztinnen und Tierärzte
Art. 8 VetV · Zusätzliche Beilagen
1. Mit dem Gesuch ist das Tierarztdiplom einzureichen.
2. Bei ausländischen Diplomen sind zusätzlich die Bescheinigung der Anerkennung durch die Bundesbehörden sowie ein Strafregisterauszug des Herkunftsstaates beizulegen.