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914.100 VETVOVET CH-GR

Art. 8 Veterinärverordnung (VetV) - Zusätzliche Beilagen

Berufe der Tiergesundheitspflege und Praxisführung - Tierärztinnen und Tierärzte
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Art. 8 VetV · Zusätzliche Beilagen

1. Mit dem Gesuch ist das Tierarztdiplom einzureichen.

2. Bei ausländischen Diplomen sind zusätzlich die Bescheinigung der Anerkennung durch die Bundesbehörden sowie ein Strafregisterauszug des Herkunftsstaates beizulegen.

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