914.100
VETVOVET
CH-GR
Art. 44 Veterinärverordnung (VetV) - Beiträge an die Schlachttieruntersuchung
Gebühren und Finanzierung
Art. 44 VetV · Beiträge an die Schlachttieruntersuchung
1. Aus der Spezialfinanzierung Tierseuchenbekämpfung werden jährlich Beiträge zur Finanzierung der Schlachttieruntersuchung entrichtet.