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Art. 44 Veterinärverordnung (VetV) - Beiträge an die Schlachttieruntersuchung

Gebühren und Finanzierung
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Art. 44 VetV · Beiträge an die Schlachttieruntersuchung

1. Aus der Spezialfinanzierung Tierseuchenbekämpfung werden jährlich Beiträge zur Finanzierung der Schlachttieruntersuchung entrichtet.

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