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914.100 VETVOVET CH-GR

Art. 40 Veterinärverordnung (VetV) - Bestätigung im Bereich der Fischereiberufe

Tierschutz
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Art. 40 VetV · Bestätigung im Bereich der Fischereiberufe

1. Zuständig zur Bestätigung der Gleichwertigkeit einer Ausbildung im Sinne von Artikel 196 Litera c der Tierschutzverordnung ist das Amt für Jagd und Fischerei.

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