914.100
VETVOVET
CH-GR
Art. 40 Veterinärverordnung (VetV) - Bestätigung im Bereich der Fischereiberufe
Tierschutz
Art. 40 VetV · Bestätigung im Bereich der Fischereiberufe
1. Zuständig zur Bestätigung der Gleichwertigkeit einer Ausbildung im Sinne von Artikel 196 Litera c der Tierschutzverordnung ist das Amt für Jagd und Fischerei.