914.100
VETVOVET
CH-GR
Art. 4 Veterinärverordnung (VetV) - Inhalt des Gesuchs
Berufe der Tiergesundheitspflege und Praxisführung - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 4 VetV · Inhalt des Gesuchs
1. Das Gesuch hat Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort sowie die genaue Wohnsitzadresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers zu enthalten.
2. Im Gesuch ist anzugeben, wo die Praxis geführt werden soll (Praxisadresse).
3. Soll die Tätigkeit im Rahmen einer Praxisgemeinschaft erfolgen, sind die anderen Inhaberinnen und Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung für Berufe der Tiergesundheitspflege sowie die Rechtsform der Zusammenarbeit anzugeben.