Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
914.100 VETVOVET CH-GR

Art. 39 Veterinärverordnung (VetV) - Hilfsmittel und Geräte an Hunden

Tierschutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (47 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 39 VetV · Hilfsmittel und Geräte an Hunden

1. Zur Prüfung betreffend den Einsatz von Hilfsmittel und Geräte an Hunden wird zugelassen, wer die vom Amt festgesetzte Gebühr entrichtet hat.

← Art. 38 VetV Veterinärverordnung (VetV) - Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren sowie Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten Art. 40 VetV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →