914.100
VETVOVET
CH-GR
Art. 39 Veterinärverordnung (VetV) - Hilfsmittel und Geräte an Hunden
Tierschutz
Art. 39 VetV · Hilfsmittel und Geräte an Hunden
1. Zur Prüfung betreffend den Einsatz von Hilfsmittel und Geräte an Hunden wird zugelassen, wer die vom Amt festgesetzte Gebühr entrichtet hat.