914.100
VETVOVET
CH-GR
Art. 38 Veterinärverordnung (VetV) - 5. Erlöschen der Anmeldung
Tierschutz
Art. 38 VetV · 5. Erlöschen der Anmeldung
1. Wird die Prüfung nicht bestanden, erlischt die Anmeldung und ist die praktische Ausbildung zusammen mit dem Bestandestierarzt neu zu beginnen. Die Prüfung kann maximal dreimal innerhalb von fünf Jahren wiederholt werden.
2. Kann die Überprüfung aus Gründen, die bei der Tierhalterin oder beim Tierhalter liegen, nicht innert sechs Monaten seit Eingang der Anmeldung beim Amt durchgeführt werden, erlischt sie.