914.100
VETVOVET
CH-GR
Art. 37 Veterinärverordnung (VetV) - 4. Meldepflicht
Tierschutz
Art. 37 VetV · 4. Meldepflicht
1. Um die Überprüfung durchführen zu können, hat die Tierhalterin oder der Tierhalter dem Amt das nächste Tier, das enthornt oder kastriert werden soll, spätestens zwei Tage nach dessen Geburt zu melden.
2. Das Amt ist befugt, die Überprüfung zu verschieben.