914.100
VETVOVET
CH-GR
Art. 36 Veterinärverordnung (VetV) - 3. Überprüfung
Tierschutz
Art. 36 VetV · 3. Überprüfung
1. Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat die praktischen Fähigkeiten durch einen Eingriff an einem Tier seines Bestandes im Beisein eines Vertreters des Amtes unter Beweis zu stellen. Dabei ist auch Einsicht in das Behandlungsjournal und weitere notwendige Dokumente zu gewähren.