914.100
VETVOVET
CH-GR
Art. 35 Veterinärverordnung (VetV) - 2. Prüfgebühren
Tierschutz
Art. 35 VetV · 2. Prüfgebühren
1. Die Prüfgebühren von 300 Franken sind mit der Anmeldung zu entrichten.
2. Solange die Gebühren nicht entrichtet sind, gilt die Anmeldung nicht als vollständig.