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Art. 35 Veterinärverordnung (VetV) - 2. Prüfgebühren

Tierschutz
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Art. 35 VetV · 2. Prüfgebühren

1. Die Prüfgebühren von 300 Franken sind mit der Anmeldung zu entrichten.

2. Solange die Gebühren nicht entrichtet sind, gilt die Anmeldung nicht als vollständig.

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