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Art. 33 Veterinärverordnung (VetV) - Aufsicht

Entsorgung tierischer Nebenprodukte
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Art. 33 VetV · Aufsicht

1. Die Überwachung der Entsorgung tierischer Nebenprodukte obliegt dem Amt. Es kann in Bezug auf die kommunalen und regionalen Sammelstellen sowie den Sammeldienst fachtechnische Weisungen erlassen.

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