914.100
VETVOVET
CH-GR
Art. 33 Veterinärverordnung (VetV) - Aufsicht
Entsorgung tierischer Nebenprodukte
Art. 33 VetV · Aufsicht
1. Die Überwachung der Entsorgung tierischer Nebenprodukte obliegt dem Amt. Es kann in Bezug auf die kommunalen und regionalen Sammelstellen sowie den Sammeldienst fachtechnische Weisungen erlassen.