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Art. 32 Veterinärverordnung (VetV) - Beseitigung auf Alpen und Berggütern

Entsorgung tierischer Nebenprodukte
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Art. 32 VetV · Beseitigung auf Alpen und Berggütern

1. Auf Alpen und abgelegenen Berggütern anfallende Tierkörper sind an eine befahrbare Strasse zu transportieren, wo sie vom Tierkörperabholdienst abgeholt werden können, oder gemäss den einschlägigen Bestimmungen zu vergraben.

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