914.100
VETVOVET
CH-GR
Art. 30 Veterinärverordnung (VetV) - Gemeindesammelstelle
Entsorgung tierischer Nebenprodukte
Art. 30 VetV · Gemeindesammelstelle
1. Das Sammelgut der Gemeindesammelstelle ist periodisch in die regionale Sammelstelle abzuführen oder dem Sammeldienst zu übergeben. Die Kosten trägt die Gemeinde.