Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
914.100 VETVOVET CH-GR

Art. 30 Veterinärverordnung (VetV) - Gemeindesammelstelle

Entsorgung tierischer Nebenprodukte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (47 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 30 VetV · Gemeindesammelstelle

1. Das Sammelgut der Gemeindesammelstelle ist periodisch in die regionale Sammelstelle abzuführen oder dem Sammeldienst zu übergeben. Die Kosten trägt die Gemeinde.

← Art. 29 VetV Veterinärverordnung (VetV) - Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren sowie Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten Art. 31 VetV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →