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914.100 VETVOVET CH-GR

Art. 3 Veterinärverordnung (VetV) - Gesuch um Bewilligung

Berufe der Tiergesundheitspflege und Praxisführung - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 3 VetV · Gesuch um Bewilligung

1. Die Bewilligung ist vor der Aufnahme der bewilligungspflichtigen Tätigkeit beim zuständigen Amt einzuholen.

2. Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung ist unter Beilage der notwendigen Unterlagen schriftlich dem Amt einzureichen.

3. Das Amt ist befugt, weitere Angaben oder Unterlagen von der gesuchstellenden Person einzuverlangen oder von Dritten einzuholen.

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