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914.100 VETVOVET CH-GR

Art. 29 Veterinärverordnung (VetV) - Transport zur Sammelstelle

Entsorgung tierischer Nebenprodukte
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Art. 29 VetV · Transport zur Sammelstelle

1. Der Transport der tierischen Abfälle in die regionale Sammelstelle obliegt grundsätzlich den Inhaberinnen und Inhabern. Bei Fallwild ist dies Sache der Jagdaufsichtsorgane.

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