Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
914.100 VETVOVET CH-GR

Art. 28 Veterinärverordnung (VetV) - 2. Organisation

Entsorgung tierischer Nebenprodukte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (47 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 28 VetV · 2. Organisation

1. Die Standortgemeinde regelt in Übereinkunft mit den angeschlossenen Gemeinden die Öffnungszeiten der regionalen Sammelstelle. Sie bezeichnet die für die Annahme, Lagerung, Bereitstellung zum Verlad und Wartung der Sammelstelle zuständige Institution oder Person.

← Art. 27 VetV Veterinärverordnung (VetV) - Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren sowie Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten Art. 29 VetV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →