914.100
VETVOVET
CH-GR
Art. 28 Veterinärverordnung (VetV) - 2. Organisation
Entsorgung tierischer Nebenprodukte
Art. 28 VetV · 2. Organisation
1. Die Standortgemeinde regelt in Übereinkunft mit den angeschlossenen Gemeinden die Öffnungszeiten der regionalen Sammelstelle. Sie bezeichnet die für die Annahme, Lagerung, Bereitstellung zum Verlad und Wartung der Sammelstelle zuständige Institution oder Person.