914.100
VETVOVET
CH-GR
Art. 23 Veterinärverordnung (VetV) - 3. Inhaber von Zoo- und Imkerfachgeschäften
Umgang mit Tierarzneimitteln
Art. 23 VetV · 3. Inhaber von Zoo- und Imkerfachgeschäften
1. Das Gesuch ist zusammen mit dem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene anerkannte Ausbildung dem Amt einzureichen.
2. Im Übrigen gilt Artikel 22 sinngemäss.