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914.100 VETVOVET CH-GR

Art. 23 Veterinärverordnung (VetV) - 3. Inhaber von Zoo- und Imkerfachgeschäften

Umgang mit Tierarzneimitteln
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Art. 23 VetV · 3. Inhaber von Zoo- und Imkerfachgeschäften

1. Das Gesuch ist zusammen mit dem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene anerkannte Ausbildung dem Amt einzureichen.

2. Im Übrigen gilt Artikel 22 sinngemäss.

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