914.100
VETVOVET
CH-GR
Art. 22 Veterinärverordnung (VetV) - b) Voraussetzungen
Umgang mit Tierarzneimitteln
Art. 22 VetV · b) Voraussetzungen
1. Die gesuchstellende Person hat nachzuweisen, dass sie einen anerkannten Kurs besucht und erfolgreich mit einer Prüfung abgeschlossen hat, in dem sie Kenntnisse über die Heilmittelgesetzgebung und den Umgang mit der betreffenden Arzneimittelgruppe erlangt hat.
2. Das Amt entscheidet über die Anerkennung des Kurses.
3. Ist zweifelhaft, ob der Kurs anerkannt werden kann oder die gesuchstellende Person über die notwendigen Kenntnisse verfügt, kann das Amt das Ablegen einer mündlichen Prüfung von mindestens viertelstündiger Dauer anordnen.
4. Bezüglich der Prüfung gelten im Übrigen die Artikel 15 ff. sinngemäss.