Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
914.100 VETVOVET CH-GR

Art. 2 Veterinärverordnung (VetV) - Stellvertretungen

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (47 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 VetV · Stellvertretungen

1. Das Amt regelt die Stellvertretung unter den amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten, den Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren sowie den Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten.

← Art. 1 VetV Veterinärverordnung (VetV) - Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren sowie Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten Art. 3 VetV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →