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Art. 9 Veterinärgesetz (VetG) - Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten

Organisation und Zuständigkeit - Kantonale Behörden
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Art. 9 VetG · Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten

1. Die Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten legen in der Regel die Entschädigungen für Tierverluste, die im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung geleistet werden, fest.

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