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Art. 82 Veterinärgesetz (VetG) - Übergangsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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Art. 82 VetG · Übergangsbestimmungen

1. Auf hängige Verfahren ist neues Recht anzuwenden.

2. Personen, welche bereits in den drei Monaten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mit oder ohne Bewilligung recht- und regelmässig einen Beruf der Tiergesundheitspflege im Kanton ausgeübt haben, sind befugt, diesen weiterhin auszuüben. Sie haben sich jedoch innerhalb von drei Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Amt zu melden und an die Berufs- und Verhaltenspflichten dieses Gesetzes zu halten.

3. Gibt eine Person ihre Tätigkeit, die sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmässig ohne Bewilligung ausgeübt hat, auf, hat sie bei Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit eine Bewilligung nach Artikel 13 ff. dieses Gesetzes einzuholen.

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