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Art. 8 Veterinärgesetz (VetG) - Bienenkommissärin, Bienenkommissär

Organisation und Zuständigkeit - Kantonale Behörden
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Art. 8 VetG · Bienenkommissärin, Bienenkommissär

1. Die Bienenkommissärin beziehungsweise der Bienenkommissär ist befugt, in Absprache mit dem Amt fachtechnische Weisungen für die Bekämpfung von anzeigepflichtigen Bienenkrankheiten zu erlassen.

2. Sie beziehungsweise er leitet das Bieneninspektorat.

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