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Art. 79 Veterinärgesetz (VetG) - Verjährung

Strafbestimmungen
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Art. 79 VetG · Verjährung

1. Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse verjähren innerhalb von zwei Jahren seit Beendigung der strafbaren Handlung. Die absolute Verjährung tritt nach fünf Jahren ein. Die Strafe einer Widerhandlung verjährt in fünf Jahren.

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