914.000
VETGLVET
CH-GR
Art. 78 Veterinärgesetz (VetG) - Juristische Personen und Gesellschaften
Strafbestimmungen
Art. 78 VetG · Juristische Personen und Gesellschaften
1. Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so sind die entsprechenden Bestimmungen des Bundesverwaltungsstrafrechts anwendbar.