Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
914.000 VETGLVET CH-GR

Art. 78 Veterinärgesetz (VetG) - Juristische Personen und Gesellschaften

Strafbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (84 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 78 VetG · Juristische Personen und Gesellschaften

1. Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so sind die entsprechenden Bestimmungen des Bundesverwaltungsstrafrechts anwendbar.

← Art. 77 VetG Veterinärgesetz (VetG) - Zweck Art. 79 VetG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →