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Art. 77 Veterinärgesetz (VetG) - 3. Weitere Widerhandlungen

Strafbestimmungen
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Art. 77 VetG · 3. Weitere Widerhandlungen

1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse des Kantons oder der Gemeinde verletzt, wird mit Busse bis 20 000 Franken bestraft.

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