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Art. 76a Veterinärgesetz (VetG) - 2. Gefährdung durch Tiere

Strafbestimmungen
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Art. 76a VetG · 2. Gefährdung durch Tiere

1. Mit Busse wird bestraft, wer

a) ein wildes oder bösartiges Tier nicht gehörig verwahrt;

b) durch Reizen, Scheumachen oder unbefugtes Befreien von Tieren eine Gefahr für Menschen oder Sachen herbeiführt;

c) ein Tier auf Menschen oder andere Tiere hetzt;

d) ein Tier, das unter seiner Aufsicht steht, von Angriffen auf Menschen oder andere Tiere nicht abhält.

2. Liegt eine Widerhandlung gegen Absatz 1 vor, kann das Amt die Tötung des Tieres anordnen.

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