914.000
VETGLVET
CH-GR
Art. 76a Veterinärgesetz (VetG) - 2. Gefährdung durch Tiere
Strafbestimmungen
Art. 76a VetG · 2. Gefährdung durch Tiere
1. Mit Busse wird bestraft, wer
a) ein wildes oder bösartiges Tier nicht gehörig verwahrt;
b) durch Reizen, Scheumachen oder unbefugtes Befreien von Tieren eine Gefahr für Menschen oder Sachen herbeiführt;
c) ein Tier auf Menschen oder andere Tiere hetzt;
d) ein Tier, das unter seiner Aufsicht steht, von Angriffen auf Menschen oder andere Tiere nicht abhält.
2. Liegt eine Widerhandlung gegen Absatz 1 vor, kann das Amt die Tötung des Tieres anordnen.