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Art. 76 Veterinärgesetz (VetG) - Strafbarkeit 1. Verletzung der Bewilligungspflicht

Strafbestimmungen
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Art. 76 VetG · Strafbarkeit 1. Verletzung der Bewilligungspflicht

1. Wer ohne Bewilligung einen der bewilligungspflichtigen Berufe dieses Gesetzes oder der darauf beruhenden Erlasse ausübt oder sich hiefür empfiehlt, wird mit Busse bis 20 000 Franken bestraft.

2. Einrichtungen, Geräte und Stoffe, die einer verbotenen Berufsausübung dienen, werden entschädigungslos eingezogen.

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