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Art. 75 Veterinärgesetz (VetG) - Übertragung von Aufgaben

Verfahren und Übertragung von Aufgaben
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Art. 75 VetG · Übertragung von Aufgaben

1. Die Regierung kann folgende Aufgaben auf Dritte übertragen oder in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Stellen erledigen

a) die Kontrolle von Detailhandelsbetrieben im Sinne der Heilmittelgesetzgebung;

b) die Führung von Datenbanken;

c) die Entsorgung tierischer Nebenprodukte;

d) Kontrollen von Heim-, Wild- und Versuchstierhaltungen sowie von Tierhandlungen, Zoohandlungen, Tierheimen, Zirkussen und Zoos.

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