Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
914.000 VETGLVET CH-GR

Art. 74 Veterinärgesetz (VetG) - Datenaustausch

Verfahren und Übertragung von Aufgaben
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (84 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 74 VetG · Datenaustausch

1. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind das Amt und das für die Landwirtschaft zuständige Amt berechtigt, die bei ihnen vorhandenen Personen- und Betriebsdaten im Bereiche der Landwirtschaft, der Tiergesundheit, der Tierarzneimittel, der Lebensmittel und des Tierschutzes auszutauschen.

2. Die Daten können mittels eines Abrufverfahrens beidseitig zugänglich gemacht werden.

← Art. 73 VetG Veterinärgesetz (VetG) - Zweck Art. 75 VetG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →