914.000
VETGLVET
CH-GR
Art. 74 Veterinärgesetz (VetG) - Datenaustausch
Verfahren und Übertragung von Aufgaben
Art. 74 VetG · Datenaustausch
1. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind das Amt und das für die Landwirtschaft zuständige Amt berechtigt, die bei ihnen vorhandenen Personen- und Betriebsdaten im Bereiche der Landwirtschaft, der Tiergesundheit, der Tierarzneimittel, der Lebensmittel und des Tierschutzes auszutauschen.
2. Die Daten können mittels eines Abrufverfahrens beidseitig zugänglich gemacht werden.