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Art. 73 Veterinärgesetz (VetG) - Rechtsmittel im Beitragswesen

Verfahren und Übertragung von Aufgaben
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Art. 73 VetG · Rechtsmittel im Beitragswesen

1. Entscheide des Departements über Beiträge, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht, können mittels Beschwerde an die Regierung weitergezogen werden. Diese entscheidet endgültig.

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