914.000
VETGLVET
CH-GR
Art. 73 Veterinärgesetz (VetG) - Rechtsmittel im Beitragswesen
Verfahren und Übertragung von Aufgaben
Art. 73 VetG · Rechtsmittel im Beitragswesen
1. Entscheide des Departements über Beiträge, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht, können mittels Beschwerde an die Regierung weitergezogen werden. Diese entscheidet endgültig.