914.000
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Art. 71 Veterinärgesetz (VetG) - 2. Nachkontrollen a) Gebührenpflicht
Finanzierung
Art. 71 VetG · 2. Nachkontrollen a) Gebührenpflicht
1. Werden bei Kontrollen, welche nach diesem Gesetz, den zugehörigen Ausführungsbestimmungen oder der übergeordneten eidgenössischen Gesetzgebung durchgeführt werden, Mängel festgestellt, und sind in der Folge Nachkontrollen zur Feststellung der Mängelbehebung notwendig, so sind die Nachkontrollen gebührenpflichtig.