Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
914.000 VETGLVET CH-GR

Art. 71 Veterinärgesetz (VetG) - 2. Nachkontrollen a) Gebührenpflicht

Finanzierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (84 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 71 VetG · 2. Nachkontrollen a) Gebührenpflicht

1. Werden bei Kontrollen, welche nach diesem Gesetz, den zugehörigen Ausführungsbestimmungen oder der übergeordneten eidgenössischen Gesetzgebung durchgeführt werden, Mängel festgestellt, und sind in der Folge Nachkontrollen zur Feststellung der Mängelbehebung notwendig, so sind die Nachkontrollen gebührenpflichtig.

← Art. 70 VetG Veterinärgesetz (VetG) - Zweck Art. 72 VetG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →