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Art. 70 Veterinärgesetz (VetG) - Gebühren und Entschädigungen 1. Abgabepflicht

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Art. 70 VetG · Gebühren und Entschädigungen 1. Abgabepflicht

1. Wer Amtshandlungen nach diesem Gesetz, den zugehörigen Ausführungsbestimmungen oder der übergeordneten eidgenössischen Gesetzgebung verursacht oder zu verantworten hat, muss für die entsprechenden Kosten aufkommen.

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