914.000
VETGLVET
CH-GR
Art. 70 Veterinärgesetz (VetG) - Gebühren und Entschädigungen 1. Abgabepflicht
Finanzierung
Art. 70 VetG · Gebühren und Entschädigungen 1. Abgabepflicht
1. Wer Amtshandlungen nach diesem Gesetz, den zugehörigen Ausführungsbestimmungen oder der übergeordneten eidgenössischen Gesetzgebung verursacht oder zu verantworten hat, muss für die entsprechenden Kosten aufkommen.