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Art. 7 Veterinärgesetz (VetG) - Tierärztinnen und Tierärzte mit Spezialaufgaben

Organisation und Zuständigkeit - Kantonale Behörden
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Art. 7 VetG · Tierärztinnen und Tierärzte mit Spezialaufgaben

1. Die Tierärztinnen und Tierärzte können vom Amt mit der Durchführung verschiedenster Aufgaben wie Abklärungen bezüglich des Verdachts auf Tierseuchen, Behandlungen im Auftrage des Amtes, Überwachung von Behandlungen, Massnahmen zur Tierseuchenbekämpfung, Schutzimpfungen, Erheben von Blutproben, Schlachttieruntersuchungen, Fleischkontrollen und Wesensprüfungen beauftragt werden.

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