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Art. 67 Veterinärgesetz (VetG) - Herrenlose und entlaufene Tiere

Hundehaltung und Findeltiere
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Art. 67 VetG · Herrenlose und entlaufene Tiere

1. Herrenlose und entlaufene Tiere sind von den Gemeindeorganen in Gewahrsam zu nehmen und der Halterin oder dem Halter zuzuführen. Die Auslagen für die fütterung und Unterbringung des Tieres, für Nachforschungen und sämtliche weiteren Spesen sind von der Tierhalterin oder dem Tierhalter zu tragen.

2. Kann die Halterin oder der Halter des Tieres nicht innert angemessener Frist ermittelt werden, wird es auf Anordnung der Gemeinde an einem geeigneten Platz untergebracht. Sofern die Halterin oder der Halter nicht ermittelt werden kann, gehen die Kosten zu Lasten der Gemeinde.

3. Lässt sich das Tier nirgends unterbringen, wird es getötet. Die Halterin oder der Halter hat keinen Anspruch auf Entschädigung.

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