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Art. 65 Veterinärgesetz (VetG) - 2. Wesensprüfung

Hundehaltung und Findeltiere
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Art. 65 VetG · 2. Wesensprüfung

1. Das Amt ist berechtigt, einen Hund bei Anzeichen von Verhaltensauffälligkeiten unter Beobachtung (Wesensprüfung) zu stellen.

2. Die Kosten der Wesensprüfung und allfälliger weiterer Untersuchungen gehen zu Lasten der Hundehalterin oder des Hundehalters, sofern die Wesensprüfung ergibt, dass das Tier für die Allgemeinheit gefährlich ist.

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