914.000
VETGLVET
CH-GR
Art. 64 Veterinärgesetz (VetG) - Hundehaltung 1. Registrierung und Kontrolle
Hundehaltung und Findeltiere
Art. 64 VetG · Hundehaltung 1. Registrierung und Kontrolle
1. Die Gemeinden sind verpflichtet, Hunde in einer von der Regierung bezeichneten Datenbank zu registrieren und die Daten aktuell zu halten. Das Halten von Hunden unterliegt ihrer Kontrolle.
2. Die Gemeinden können weitere Bestimmungen über das Halten von Hunden erlassen.