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VETGLVET
CH-GR
Art. 6 Veterinärgesetz (VetG) - Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte
Organisation und Zuständigkeit - Kantonale Behörden
Art. 6 VetG · Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte
1. Den amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten obliegen insbesondere
a) die Leitung der Seuchenbekämpfung, soweit diese nicht durch das Amt oder andere Organe ausgeübt wird;
b) die Überwachung der Wasenmeisterinnen und Wasenmeister;
c) die Aufsicht über die Tätigkeit der Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker;
d) die Aufsicht über Schlachtanlagen, über die Entsorgung tierischer Nebenprodukte und die Verwertung von Tierfutter;
e) die Erfüllung weiterer Aufgaben, welche ihnen durch die Regierung oder das Amt zugewiesen werden.