Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
914.000 VETGLVET CH-GR

Art. 6 Veterinärgesetz (VetG) - Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte

Organisation und Zuständigkeit - Kantonale Behörden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (84 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 VetG · Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte

1. Den amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten obliegen insbesondere

a) die Leitung der Seuchenbekämpfung, soweit diese nicht durch das Amt oder andere Organe ausgeübt wird;

b) die Überwachung der Wasenmeisterinnen und Wasenmeister;

c) die Aufsicht über die Tätigkeit der Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker;

d) die Aufsicht über Schlachtanlagen, über die Entsorgung tierischer Nebenprodukte und die Verwertung von Tierfutter;

e) die Erfüllung weiterer Aufgaben, welche ihnen durch die Regierung oder das Amt zugewiesen werden.

← Art. 5 VetG Veterinärgesetz (VetG) - Zweck Art. 7 VetG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →