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Art. 59 Veterinärgesetz (VetG) - 2. Pflicht zur Unterstützung

Tierschutz
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Art. 59 VetG · 2. Pflicht zur Unterstützung

1. Die Gemeinden, die Tierärztinnen und Tierärzte, die Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleure, die Kantonspolizei, die Jagdaufsichtsorgane sowie die weiteren Organe der Tierseuchenpolizei unterstützen die Vollzugsorgane im Bereiche des Tierschutzes.

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