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Art. 58 Veterinärgesetz (VetG) - Mitwirkungspflichten 1. Meldepflichten

Tierschutz
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Art. 58 VetG · Mitwirkungspflichten 1. Meldepflichten

1. Die Gemeinden sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung auf ihrem Gebiet den kantonalen Vollzugsorganen zu melden.

2. Die Tierärztinnen und Tierärzte, die Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker, die Inhaberinnen und Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung für weitere Berufe der Tiergesundheitspflege, die Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleure, die Kantonspolizei, die Jagdaufsichtsorgane sowie die weiteren Organe der Tierseuchenpolizei melden dem Amt Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung.

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